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Kann eine Foodtruck GbR eine Reisegewerbe beantragen?
Ein Foodtruck-Unternehmen mit der Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts benötigt für das Reisegewerbe eine behördliche Genehmigung. Welche Besonderheiten gibt es bei der Rechtsform der Personengesellschaft?
In Deutschland ist für Foodtrucks genau wie für alle anderen "fliegenden Verkäufer" auch ein Reisegewerbe notwendig. Neben dieser allgemeinen Vorgabe gilt es für Foodtruck-Unternehmer, die sich für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintscheiden hinsichtlich der Reisegewerbekarte etwas zu berücksichtigen.
Die GbR ist in Deutschland eine beliebte Rechtsform für Gewerbe und Freiberufler. Um ein Foodtruck-Business aufzubauen hilft es die vielen Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf zwei oder mehr Schultern zu verteilen. Während der eine Gründer in der Vorbereitungsküche und am Grill steht, kümmert sich eine zweite Person vielleicht um das Backoffice und erledigt damit Buchhaltung, Steuern, Personal und Einkauf.
Die Besonderheit einer GbR besteht darin, dass es sich dabei eigentlich nur um den Zusammenschluss von mindestens 2 Gesellschaftern handelt, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Ist dieser Zweck gewerblicher Natur (und dies ist bei der Gründung eines Foodtruck-Unternehmens der Fall) so ist es zunächst einmal notwendig, dass jeder der Gesellschafter beim Gewerbeamt ein eigenes Gewerbe anmeldet. Viele gehen nun davon aus, dass nach Klärung der gewerblichen Anmeldungen nun alle Genehmigungen und Verträge allein durch die GbR getätigt werden. Dies ist im Fall der Reisegewerbekarte nicht so. Das Reisegewerbe kann ausschließlich von den Gewerbetreibenden angemeldet werden. Für die GbR bedeutet dies: Jeder Gesellschafter beantragt eine eigene Reisegewerbekarte. Dies ist vor allem deshalb ärgerlich, da somit auch die Kosten für deren Beantragung vervielfacht werden. Vermeiden ließe sich das z.B. durch die Wahl der Rechtsform GmbH.
Im Alltag einer Foodtruck GbR bedeutet dies: Ist der Foodtruck im Einsatz, muss jeder Gesellschafter der GbR seine Reisegewerbekarte mit sich führen. Eventuell von der GbR beschäftigte Mitarbeiter sollten in jedem Fall eine Kopie der Reisegewerbekarte mit sich führen, falls keiner der Gesellschafter vor Ort sein sollte.
Weitere Informationen zum Reisegwerbe und zu den Kosten findest du in unserem Fachartikel „Reisegewerbekarte – Notwendig für Foodtrucks – oder nicht?“
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